Am 17. November 2015 berief sich Frankreich während des Rats für Auswärtige Angelegenheiten (Verteidigung) in Brüssel auf die Beistandsklausel in Artikel 42(7) EUV als Reaktion auf die Anschläge in Paris vom 13. November.

Im Unterschied zu NATO-Artikel 5 wird Artikel 42(7) bilateral umgesetzt: Jeder Mitgliedstaat entscheidet, wie er Hilfe und Unterstützung leistet. Die Minister erklärten einstimmige Unterstützung und Bereitschaft zur Hilfe.

Bedeutung: Es war die erste Aktivierung von Artikel 42(7) und setzte einen Präzedenzfall für EU-Solidarität in großen Sicherheitskrisen.